1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote bzw. der mit uns abgeschlossenen Liefer- bzw. Werkverträge und gelten uneingeschränkt. Abweichungen werden nur anerkannt, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Eines Widerspruchs gegen die Geltung solcher AGB im Einzelfall bedarf es nicht. Von uns erstellte Angebote bleiben für den Zeitraum von 4 Wochen verbindlich.
2. Vertragsschluss und Lieferungsumfang
Unsere Angebote sind freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung. Für die Annahme und Ausführung des Auftrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits.
Im Lieferumfang sind nicht enthalten alle Lieferungen und Leistungen, die nicht besonders aufgeführt sind.
Angaben über Maße, Gewichte, Farben, Materialien, Leistung und Ausstattung u.ä. sind nur annähernd, soweit sie in der Auftragsbestätigung unsererseits nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zu Konstruktionsänderungen im Interesse der Weiterentwicklung und des technischen Fortschritts sind wir berechtigt, auch ohne ausdrückliche Mitteilung an den Auftraggeber. Schutzvorrichtungen sind Angelegenheit des Auftraggebers und werden nur mitgeliefert, wenn sie bestellt und in der Auftragsbestätigung unsererseits bestätigt worden sind.
An Zeichnungen, Kostenanschlägen, Katalogen und anderen ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.
Andererseits verpflichten wir uns, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
Lieferzeiten sind Ungefähr- und keine Fixtermine. Nach Ablauf kann der Auftraggeber - unter der Voraussetzung, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat - der Auftragnehmerin per Einschreiben eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen zur Lieferung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen per Einschreiben vom Vertrag zurücktreten, ansonsten bleibt der Auftraggeber an den Vertrag gebunden. Eine Wiederholung der Fristsetzung und Rücktrittserklärung ist möglich.
Umstände, die von der Auftragnehmerin selbst nicht zu vertreten sind und die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern, wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unzumutbar machen, berechtigen die Auftragnehmerin, die Lieferfrist entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Als solche Umstände sind insbesondere - auch bei Zulieferfirmen (Erfüllungsgehilfen) - anzusehen: höhere Gewalt, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Aussperrung und Streik sowie sonstige Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen und Materialmängel.
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber eine Entschädigung verlangen, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist. Die Entschädigung beträgt je 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Preises. Bei Teilverzug ist eine Entschädgung auf den Teil der verzögerten Lieferung beschränkt.
Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Parteien unbenommen.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Liefe-rung bzw. Leistung sind in Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine Haftung zwingend vorgeschrieben ist. Der Auftraggeber hat ein Recht zum Rücktritt des Vertrages im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Dies bedeutet keine Änderung der Beweislast.
4. Lieferort
Liefer- und Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers - auch bei Teillieferungen. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird eine Transportversicherung abgeschlossen.
5. Gefahrübergang und Abnahme
Die Gefahr geht wie folgt auf den Auftraggeber über (auch bei frachtfreier Lieferung):
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist,
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage zum Zeitpunkt der Übergabe im Betrieb des Auftraggebers oder, soweit vereinbart, nach erfolgtem mangelfreien Probebetrieb.
Der Auftraggeber darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6. Preise
Die Preise verstehen sich freibleibend ab Werk, ausschließlich Verpackung, Aufstellungs- und Inbetriebsetzungskosten.
Den Preisen liegen die bei der Auftragsbestätigung gültigen Lohn-, Material- und Zulieferkosten zugrunde. An diese Preise ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Auftragsbestätigung gebunden. Wird die Lieferung oder Leistung innerhalb dieses Zeitraumes nicht erbracht, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Preisänderung vornehmen.
7. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skontoabzüge sind nicht zulässig.
Zahlungen können schuldbefreiend nur an die Auftragnehmerin geleistet werden.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat er dem Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen, zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes.
Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, kann der Auftragnehmer die ihm gemäß Vertrag obliegende Leistung verweigern. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar wird. Das dem Auftragnehmer zustehende Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet worden ist.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäfts-gang nur dann berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
9. Montage und Reparatur
Falls die Gestellung von Monteuren erwünscht wird, berechnen wir dafür:
a) die Kosten für die Hin- und Rückfahrt des Monteurs und für die Beförderung des Gepäcks und Handwerkszeuges,
b) die Arbeitszeit nach den jeweils geltenden Sätzen; Reisezeit, Laufzeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit,
d) die Kosten der Verpflegung und Unterkunft des Monteurs.
Bei pauschalierten Montagen werden normale Arbeitsbedingungen und Abwicklung innerhalb der normalen Arbeitszeit vorausgesetzt.
Abweichungen hiervon, wie z.B. Erschwernisse, Wartezeiten, Überstunden u.ä, werden, soweit die Ursache nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten ist, gesondert berechnet.
Für Hilfsmannschaften, Rüst- und Hebezeuge und sonstige für die Montage notwendige Gegen-stände hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu sorgen. Den Monteuren ist vom Auftraggeber die tägliche Arbeitszeit und Beendigung der Montage zu bescheinigen.
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und sein Risiko notwendige Vorarbeiten zu erledigen und hat dafür Sorge zu tragen, dass diese notwendigen Vorarbeiten vollständig und mangelfrei durchgeführt worden sind und eine ungehinderte Montage durch die Auftragnehmerin möglich ist.
10. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Lieferung nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche und erkennbare Mängel ohne Verzögerung schriftlich der Auftragnehmerin anzuzeigen. Ansonsten gilt die Lieferung als mängelfrei abgenommen.
Nicht erkennbare und später auftretende Mängel sind unverzüglich schriftlich und spezifiziert der Auftragnehmerin anzuzeigen.
Die Gewährleistung beträgt 12 Monate, für Transport, Kälteaggregate und Zulieferteile der Elektroindustrie 6 Monate.
Dies gilt nicht hinsichtlich der Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier gelten die Fristen nach § 13 Nr. 4 VOB/B. Sollte die Frist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vertraglich verlän-gert werden, gilt § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend mit der Folge, dass sich die Frist hiernach entsprechend verkürzt, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, der Auftragnehmerin die Wartung für die Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
Für rechtzeitig angezeigte Mängel haftet die Auftragnehmerin unter Ausschluss anderer Ansprüche, insbesondere von Mangelfolgeschäden wie folgt:
Alle mangelhaften Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Auftragnehmerin auszubessern oder neu zu liefern. Kommt die Auftragnehmerin ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach, so kann ihr der Auftraggeber per Einschreiben eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Kommt die Auftragnehmerin im Rahmen der angemessenen Frist ihrer Verpflichtung zur Mangelbeseitigung nicht nach oder bleibt eine wiederholte Nachbesserung an einem gleichen Mangel erfolglos, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Für schriftlich in der Auftragsbestätigung zugesicherte Eigenschaften haftet die Auftragnehmerin in gleicher Weise, jedoch mit der Maßgabe, dass ein für diesen Fall möglicher Schadenersatz nur bei einem mindest groben Verschulden, auch bei Erfüllungsgehilfen, gegeben ist.
Mangelfolgeschäden sind auch in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, die Zusicherung einer Eigenschaft soll gerade den Auftraggeber gegen Mangelfolgeschäden absichern, wobei dann aber nur der voraussehbare Schaden zu ersetzen ist.
Bei Kühlaggregaten steht die Auftragnehmerin nur für die angegebenen Kalorien-Leistungen des Aggregates ein. Bei Kälteanlagen gelten Zusicherungen über Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit mit dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Vorbedingungen seitens des Auftraggebers erfüllt werden. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand vornimmt oder vornehmen lässt.
Gebrauchte Liefergegenstände werden in dem Zustand geliefert, in dem sie sich befinden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, es sei denn, die Auftragsbestätigung enthält besondere Zusicherungen.
11. Nichterfüllung des Vertrages
Für den Fall, dass der Auftraggeber die Nichterfüllung des Vertrages zu vertreten hat, ist die Auftragnehmerin vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt, den vollen entgangenen Bruttogewinn einschl. aller Barauslagen oder 25 % des Bruttovertragspreises ohne Schadensnachweis als Entschädigung zu fordern. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, den Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens zu führen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Stuhr.
Gerichtsstand ist Stuhr.
Es gilt deutsches Recht.
13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
14. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden, insbesondere auch bei Abbedingung der Schriftform.